NEUES AUS DER PARLAMENTSWOCHE

Europa kann jetzt vieles richtig machen: Die anstehenden Entscheidungen unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft werden Europa auf Jahre hinaus prägen. Es sind entscheidende Wochen und Monate für unsere gemeinsame Zukunft und unseren Wohlstand. Unser erklärtes Ziel ist und bleibt ein neues Maß an politischer und wirtschaftlicher Souveränität Europas. Dabei folgen wir dem Grundsatz, dass europäische Solidarität und Solidität langfristig nur als schlagkräftige Einheit funktionieren können.

 

Bundestag erarbeitet sich Vertrauen in der Krise: Die Bewältigung der Corona-Pandemie ist ein Marathonlauf – gesundheitlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich. Dabei ist eine offene und kritische parlamentarische Debatte der beste Schutz vor Krisen-Populismus und exekutiver Selbstüberschätzung. An diesem Anspruch sollten wir uns immer messen lassen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion steht für eine verlässliche und pragmatische Krisenpolitik. Eine Politik, die ganz bewusst alle Bürgerinnen und Bürger, Regionen und Branchen fest im Blick behält.

Körper und Seelen unserer Kinder schützen: Staufen, Lügde, Münster sowie neue Erkenntnisse aus Bergisch-Gladbach mit der schier unvorstellbaren Zahl von 30.000 Tatverdächtigen zeigen das erschütternde Ausmaß von Kindesmissbrauch in Deutschland und seine Verbreitung über das Internet. Wir werden im Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch und Kinderpornographie nicht nachlassen und fordern die generelle Einstufung als Verbrechen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Bundesjustizministerin in dieser Woche endlich einen von uns lange geforderten Gesetzentwurf zum Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorlegen will. Kein Täter darf sich in unserem Land mehr sicher fühlen.



Die Woche im Parlament

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Zur Ankurbelung der Wirtschaft beschließen wir in zweiter und dritter Lesung weitere steuerlicher Hilfsmaßnahmen. Der Umsatzsteuersatz wird vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 % abegesenkt. Familien erhalten einen Kindergeldbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet erhöht. Die Menschen in Deutschland können in der Breite von diesen Maßnahmen profitieren. Auch Unternehmen und Arbeitgeber werden entlastet etwa mit der befristeten Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbesteuer für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro oder über eine Ausweitung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Mit diesen und anderen Maßnahmen geben wir gezielte Impulse für die Wirtschaft, um so die Folgen der Corona-Krise rasch zu überwinden.

Frieden, Sicherheit und Stabilität im Nahen Osten fördern – Am Ziel der verhandelten Zweistaatenlösung festhalten. Wir lassen keinen Zweifel: Deutschland steht an der Seite des Staates Israel, mit dem es aufgrund der Erinnerung und des Gedenkens an die Shoah auf Dauer eng verbunden ist. Auch mit der neuen israelischen Regierung werden wir den engen und vertrauensvollen Dialog fortsetzen. Die iranische Vernichtungs- und Hassrhetorik gegenüber Israel verurteilen wir zutiefst. Im Sinne einer Förderung des Ausgleichs und des Friedens in der Region fordern wir die Bundesregierung dazu auf, in Gesprächen mit der israelischen Regierung für eine andere Lösung als eine einseitige Annexion des Westjordanlandes zu werben. Vielmehr sollte eine Zweitstaatenlösung einvernehmlich mit der palästinensischen Seite verhandelt werden.

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1999 zur Errichtung des Beratungszentrums für das Recht der WTO. In zweiter und dritter Lesung stimmen wir dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Beitritt Deutschlands als Vollmitglied zum Beratungszentrum für das Recht der WTO (Advisory Centre on WTO Law). Diese Organisation ist eine 1999 als von der WTO unabhängige internationale Organisation mit Sitz in Genf gegründete Institution, die bei Bedarf Entwicklungsländern in WTO-Streitbeilegungsverfahren anwaltlich zur Seite steht.

Beschluss des Bundestages gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes. Wir stellen in zweiter und dritter Lesung eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne der Schuldenbremse gemäß Artikel 115 des Grundgesetzes fest. Diese Einschätzung ist die Grundlage für den zweiten Nachtraghaushalt 2020. Die damit verbundene Nettokreditaufnahme steht damit auf sicherem Boden. Es steht außer Frage, dass der deutsche Staat in außergewöhnlicher und einmaliger Art und Weise durch die COVID-19-Pandemie in eine Notsituation geraten ist. Dem Antrag ist ein Tilgungsplan beigefügt, der eine Tilgung dieses Betrages ab dem Haushalt 2023 um jährlich ein Zwanzigstel des Betrages vorsieht.

Zweites Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020). Wir verabschieden in zweiter und dritter Lesung mit dem zweiten Nachtragshaushalt eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme um 62,5 Mrd. Euro auf 218,5 Mrd. Euro. Mit dem Nachtragshaushalt werden haushaltswirksame Maßnahmen zur Umsetzung des vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpaketes in Gesamtvolumen von 103 Mrd. Euro abgebildet. Außerdem werden Mehrausgaben aus der ,,Corona-Vorsorge“ in Höhe von rd. 14 Mrd. Euro in den Einzelplänen veranschlagt und weitere Steuermindereinnahmen auf Basis der Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Mai 2020 in Höhe von rd. 7 Mrd. Euro berücksichtigt.

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets. Wir beschließen ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage in zweiter und dritter Lesung. Es umfasst unter anderem eine zusätzliche Bereitstellung von 5 Mrd. Euro im Sondervermögen zum Ausbau der Mobilinfrastruktur, eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. Euro zur Unterstützung des öffentlichen Nachverkehrs in den Kommunen sowie eine Milliarde Euro für den Ausbau des Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen. Nicht zuletzt soll die Möglichkeit geschaffen werden, die EEG-Umlage durch Ausgleichsleistungen zurückzuführen, um den Stromverbraucher hier finanziell zu entlasten.

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz). Wir beschließen in zweiter und dritter Lesung die Einführung einer Grundrente sowie Freibeträge in der Grundsicherung und Verbesserungen beim Wohngeld. Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente wird ein wichtiges Koalitionsanliegen umgesetzt. Das ist ein Erfolg, nachdem ähnliche Vorhaben in den vorangegangenen Wahlperioden gescheitert waren. Es ist aber auch ein Kompromiss, in welchem sich beide Koalitionspartner wiederfinden und bei dem sich nicht alle Wünsche haben durchsetzen lassen. Mit der Grundrente werden geringe Verdienste mit einem Zuschlag künftig rentenrechtlich stärker aufgewertet. Voraussetzung für den vollen Zuschlag in der Rente sind 35 Jahre Beitragsjahre Grundrentenzeiten, d.h. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einen reduzierten Zuschlag können Berechtigte bereits ab 33 Jahren Grundrentenzeiten erhalten. Einkommen oberhalb eines Einkommensfreibetrags werden auf die Grundrente angerechnet. Die Zahlung des Zuschlags erfolgt automatisch, ein Antrag ist also nicht erforderlich. Das Grundrentengesetz bedeutet für die Verwaltung einen enormen Kraftakt, da nicht nur die Neurentner ab 1. Januar 2021 von der Grundrente profitieren sollen, sondern auch einige der Millionen Bestandsrentner. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021 werden deshalb nicht sofort sämtliche Berechtigte in den Genuss des Zuschlags kommen können: Die Neurentner werden ihrer Grundrente beginnend ab Juli 2021 erhalten. Die Verwaltung wird die bestehenden Renten sukzessive bis zum 31.Dezember 2022 überprüfen, wobei zunächst die lebensältesten Berechtigten die Grundrente erhalten sollen. Es wird in jedem Fall rückwirkend ab 1. Januar 2021 gezahlt werden.

Außerdem wird als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2.575 Euro der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro erhöht. Die Einkommensgrenze, bis zu der man den vorgenannten Förderbetrag erhält, wird von derzeit 2.200 Euro auf 2.575 Euro brutto angehoben, wovon potentiell 2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren werden. Schließlich wird der Förderhöchstbetrag für den Arbeitgeber von 480 Euro auf 960 Euro verdoppelt.

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen. In dieser Woche beschließen wir Unterstützungsmaßnahmen für die von der Beendigung der Kohleverstromung betroffenen Reviere und Standorte in zweiter und dritter Lesung. Das umfassende „Investitionsgesetz Kohleregionen“ regelt in einem ersten Teil Finanzhilfen für die betroffenen Länder. Diese Finanzhilfen sollen über Artikel 104b Grundgesetz für Investitionen in einem Gesamtumfang von bis zu 14 Mrd. Euro bis 2038 bereitgestellt werden. Die Länder leisten hierbei den im Grundgesetz vorgesehenen Eigenanteil. Die Mittel können zur Förderung von Investitionen, etwa in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, aber auch den Breitband- und Mobilfunkausbau, zur Verbesserung des Angebots im ÖPNV oder in den Umweltschutz und die Landschaftspflege verwendet werden. Das Gesetz legt fest, in welchem Verhältnis die Reviere hier berücksichtigt werden.

Im zweiten Teil des Gesetzes verpflichtet sich der Bund, weitere Maßnahmen zugunsten der Braunkohleregionen mit bis zu 26 Mrd. Euro bis 2038 zu fördern, die in seiner eigenen Zuständigkeit liegen. Zu den Maßnahmen gehören etwa der Ausbau der Infrastruktur für den Schienen- und Straßenverkehr und die Ansiedlung und Verstärkung zahlreicher Forschungseinrichtungen. In das Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetz werden zudem 16 Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung in den betroffenen Regionen als besonders eilbedürftige Projekte aufgenommen. Ferner wird der Bund seine Förderprogramme erweitern und Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und des Klimaschutzes ergreifen. Die Bundesregierung setzt sich zudem das Ziel, mit der Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den betroffenen Regionen bis zum Jahr 2028 bis zu 5000 Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen zu erhalten oder neu einzurichten.

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Neben dem Strukturstärkungsgesetz beschließen wir in dieser Woche auch das Kohleausstiegsgesetz in zweiter und dritter Lesung. Hier werden zentrale energiepolitische Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung bis spätestens 2038 umgesetzt. Bestandteile sind etwa Regelungen zum Ausstieg aus Steinkohle- und Braunkohleverstromung, Entlastungsmaßnahmen für Stromverbraucher und energieintensive Industrien, eine verbesserte Förderung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie der Umstellung von Kohlekraftwerken auf Erdgas und erneuerbare Energien, insbesondere Biomasse, im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes und durch Förderprogramme sowie Regelungen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit. Ebenfalls ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Kraftwerksbetreibern zur Konkretisierung der Einzelheiten der Stilllegungen.

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 104a und 143h). In erster Lesung beraten wir diese Grundgesetzänderung, mit der wir die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit bestimmte im Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossene Hilfen für die Kommunen umgesetzt werden können: Zum einen wird der Bund die Kommunen dauerhaft entlasten, indem er einen höheren Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernimmt. In Art. 104c GG wird klargestellt, dass die Bundesauftragsverwaltung im Bereich KdU erst ab 75 % Bundesanteil an den Ausgaben einsetzt. Der neue Art. 143h GG soll es Bund und Ländern einmalig ermöglichen, coronabedingte Gewerbesteuerausfälle der Kommunen im Jahr 2020 zu kompensieren. Diese Regelung soll am 31. Dezember 2020 außer Kraft treten.

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder. In erster Lesung beraten wir dieses Gesetz, das zwei wesentliche Elemente enthält: Zum einen wird die zuvor erwähnte Grundgesetzänderung des Art. 143h GG umgesetzt, so dass den Kommunen in diesem Jahr insgesamt 6,1 Mrd. Euro vom Bund zufließen, um ihre Gewerbesteuerausfälle zu kompensieren. Zum anderen trägt der Bund künftig einen höheren Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR: Der Bund übernimmt künftig die Hälfte, so dass dadurch die neuen Ländern finanziell im dreistelligen Millionenbereich pro Jahr entlastet werden.

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. In erster Lesung beraten wir ein Gesetz, mit dem wir für die Aufstellung von Kandidaten zu Bundestageswahlen Folgerungen aus der Coronakrise ziehen. Die Erfahrungen mit der Covid-19-Pandemie haben gezeigt, dass Situationen eintreten können, in denen physische Versammlungen zur Kandidatenaufstellung nicht möglich sind. Daher soll künftig in Fällen von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages feststellen können, dass solche Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich sind. In der Folge eines solchen Beschlusses wird das Bundesinnenministerium ermächtigt, per Rechtsverordnung die Einzelheiten festzulegen, unter denen Kandidaten etwa auch ohne physische, aber andere Arten von Versammlungen aufgestellt werden können, unter Umständen auch per Briefwahl.

Gesetz zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen. Mit diesem Gesetz, das wir in erster Lesung beraten, vereinfachen wir den tierschutzorientierten Ausbau von Ställen. Baurechtlich erfordert der Ausbau von Ställen bisher unter gewissen Umständen ein Bebauungsplan oder einen Vorhaben- und Entschließungsplan; falls diese nicht vorliegen, erfolgt häufig kein tierwohlgerechter Ausbau von Ställen. Daher ändern wir das Baugesetzbuch in der Weise, dass künftig der Stallumbau einfacher wird, wenn dieser dem Tierwohl dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wirde. Diese Maßnahme ist ein Teil unseres tierwohlschützenden Ansatzes; der andere Teil besteht aus 300 Mio. Euro Fördergeldern, die wir für den Stallumbau im Koalitionsausschuss am 3. Juni für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen haben.

Empfehlungen des Kompetenznetzwerkes Nutztierhaltung konsequent umsetzen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Kompetenznetzwerkes Nutztierhaltung fordern wir die Bundesregierung dazu auf, Konzepte für eine Reform der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung vorzulegen, etwa aufbauend auf die Durchführung einer Machbarkeitsstudie. So kann ermittelt werden, welche Empfehlungen des Kompetenznetzwerkes Nutztierhaltung umsetzbar sind. Umsetzbare Empfehlungen sollte die Bundesregierung in einem zweiten Schritt möglichst auch realisieren.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht. Wir beschließen in zweiter und dritter Lesung Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Pauschalreiseveranstalter. So soll etwa eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Dieser Gutschein ist gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters zeitlich befristet abgesichert.

Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz). Wir verbessern die Leistungen und die Qualität der außerklinischen Intensivpflege in zweiter und dritter Lesung. Hierbei entsprechen wir den Wünschen der Versicherten zum Ort dieser Intensivpflege, sofern dies dort tatsächlich und dauerhaft erfolgen kann. Dazu wird ein eigener Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung definiert. Fehlanreize werden mit einer Absenkung der Eigenanteile in der vollstationären Intensivpflege vermieden. Ebenfalls werden Neuerungen im Bereich der medizinischen Rehabilitation vorgenommen. 

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Wir entlasten die Stromverbraucher durch eine Reform der EEG-Umlage, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, in zweiter und dritter Lesung. Die Entlastung erfolgt durch Haushaltsmittel des Bundes, um so die Energiewende weiterhin finanziell abzusichern. Dies erfordert technische Anpassungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV). Dort muss ein neuer Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel geschaffen werden, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage berücksichtigen müssen.

Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hamburg – Lübeck – Puttgarden. In dieser Sitzungswoche unterrichtet der Verkehrsausschuss das Plenum über die Maßnahmen an der Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hamburg – Lübeck – Puttgarden (Hinterlandanbindung Fehrmarnbeltquerung) zwischen Lübeck und Puttgarden, einem der größten Verkehrsprojekte in Deutschland. Diese erfordert die Erweiterung, den Neubau und die Elektrifizierung zweier Gleise. Mit Fertigstellung soll der Schienengüterverkehr auf der Strecke Lübeck – Kopenhagen wieder aufgenommen werden. Die Strecke ist Bestandteil des TEN-Kernnetzkorridors Skandinavien – Mittelmeer, für den die Europäische Union die Eisenbahnachse Fehmarnbelt identifiziert haben.

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes. In zweiter und dritter Lesung stärken wir den Gesundheitsschutz durch ein Verbot von Außenwerbung für Tabakerzeugnisse. Dieses Verbot soll nach Ablauf einer Übergangsfrist am 1. Januar 2022 Anwendung finden, für Tabakerhitzer jedoch erst zum 1. Januar 2023 und für elektronische Zigaretten zum 1. Januar 2024. Außerdem wird zukünftig in Kinos die Vorführung von Werbefilmen und -programmen für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur noch im Zusammenhang mit Filmen erlaubt sein, bei denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen gemäß § 11 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes nicht gestattet ist.

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze. Wir setzen eine EU-Richtlinie in zweiter und dritter Lesung in deutsches Recht um. Erforderlich ist dafür etwa, die nun veränderten Anforderungen an Telemedien z.B. an audiovisuelle Mediendienste und Videosharingplattform-Dienste im Telemediengesetz umzusetzen. Darüber hinaus nehmen wir unter anderem auch Anpassungen hinsichtlich der audiovisuellen Werbung für Tabakerzeugnisse vor.

Start einer Nationalen Diabetes-Strategie – Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland und Versorgung des Diabetes mellitus zielgerichtet weiterentwickeln. Wir fordern die Bundesregierung auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte nationale Diabetesstrategie schnell anzustoßen und umzusetzen. Dabei begrüßen wir die bereits erfolgten Aktivitäten der Bundesregierung zur Prävention und Behandlung von Diabetes, so z.B. die Regelleistungen der GKV und Maßnahmen des Präventionsgesetzes. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass etwa die Forschung zu Diabetes und Adipositas ausgebaut, die Präventionsberatung gestärkt und vorhandene Versorgungsprogramme bekannter gemacht werden. Hier sind der Bund und die Handelnden auf Länderebene gefragt.

Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz). Wir führen mit diesem Gesetz in zweiter und dritter Lesung eine elektronische Patientenakte (ePA) ein und bringen somit die Digitalisierung im Gesundheitswesen einen entscheidenden Schritt voran. Die Möglichkeiten und Vorteile der ePA sollen für alle Versicherten nutzbar gemacht werden. Darüber hinaus soll die ePA hinsichtlich ihrer Inhalte, ihrer Nutzung, der Verarbeitungsbefugnisse und der Zugriffskonzeption näher ausgestaltet werden. Diese Änderungen sollen bis 2023 abgeschlossen werden, damit die ePA ab diesem Zeitpunkt voll funktionsfähig ist. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 haben Krankenkassen ihren Versicherten auf freiwilliger Basis eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte anzubieten.

Weiterhin regelt das Gesetz die Datenverarbeitung sowie die Telematikinfrastruktur als solche, nicht zuletzt mit Blick auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Die Gesellschaft für Telematik als eine anerkannte neutrale Stelle wird etwa eine barrierefreie App entwickeln und zur Verfügung stellen, mit der unter anderem Überweisungsscheine zukünftig elektronisch übermittelt werden.

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