1. Was wird am Stabilitäts- und Wachstumspakt verbessert?

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt konnte in seiner mit Einführung des Euro beschlossenen und später modifizierten Form die Staatsschuldenkrisen im Euroraum nicht verhindern. Deswegen wurde eine umfassende Reform auf den Weg gebracht, um für die Zukunft sicherzustellen, dass mehr Budgetdisziplin nicht nur gefordert, sondern auch tatsächlich durchgesetzt wird. Auf diese Weise sollen die Mitglieder der Eurozone zur einer soliden und Finanz- und Wirtschaftspolitik gezwungen werden, die ihrer gemeinsamen Verantwortung für die gemeinsame Währung Rechnung trägt.

Bisher konnte gegen einen Euro-Staat ein so genanntes Defizitverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn dessen Neuverschuldung zu hoch war. Das hat sich nicht bewährt. Zukünftig kann die Europäische Kommission deshalb auch dann ein Verfahren einleiten, wenn die Gesamtschulden eines Landes zu hoch sind. Länder mit zu hohen Schulden müssen diese so lange abbauen, bis sie nur noch 60 Prozent der Wirtschaftsleistung des Landes betragen. Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 Prozent des Bruttoinlandsproduktes sind künftig verpflichtet, jährlich 1/20 des über dieser Grenze liegenden Teils der Quote abzubauen.

Auch die Durchsetzung des Paktes wird verbessert: Die Empfehlungen, die der Rat gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten ausspricht, sind nun verbindlicher. Kommt ein Staat diesen Empfehlungen nicht nach, kann es schneller zu konkreten Sanktionen kommen. Derartige Sanktionen (z. B. Geldzahlungen) lassen sich schwerer aufhalten als zuvor, weil für einen solchen Stopp eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich ist. Daher spricht die Bundesregierung auch von einem „Quasi-Automatismus“ solcher Sanktionen bei Regelverstößen.

Neben den Stabilitäts- und Wachstumspakt tritt künftig ein neues gesamtwirtschaftliches Überwachungsverfahren. Dabei geht es darum, wirtschaftliche Ungleichgewichte wie z. B. große Leistungsbilanzdefizite frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig gegenzusteuern. Dies stärkt die Fähigkeit der Länder, ihre eigenen Schulden zu tragen bzw. neue Schulden zu vermeiden.

Die verschiedenen - insgesamt sechs - europäischen Gesetzgebungsmaßnahmen, die insbesondere die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und das neue gesamtwirtschaftliche Überwachungsverfahren auf den Weg bringen, wurden in den Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament gebündelt. Daher stammt der Begriff „Sixpack“.

2. Was ist der „Euro-Plus-Pakt“?

Ziel des Euro-Plus-Pakts ist es, in Ergänzung zur verstärkten wirtschaftspolitischen Überwachung im Rat die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten und Europas insgesamt zu verbessern. Denn die Krisen der letzten Jahre haben gezeigt, welche Gefahren von gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichten ausgehen können.

Der Pakt wurde auf deutsch-französische Initiative hin von den Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten vereinbart. Er steht neben den Euro-Staaten auch anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Bulgarien, Dänemark, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien haben bereits erklärt, sich von Beginn an daran beteiligen zu wollen.

Die am Pakt beteiligten Staaten werden künftig jährlich gemeinsame Ziele vereinbaren, die dann konkrete nationale Maßnahmen nach sich ziehen. Die Staats- und Regierungschefs überwachen den Fortschritt. Als vordringliche Politikbereiche gelten unter anderem die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen (z. B. durch Reform der Rentensysteme) sowie die weitere Stabilisierung des Finanzsektors. Gerade aus deutscher Sicht ist dabei wichtig, dass wir Europäer uns nicht an den Schwächsten, sondern an den Besten orientieren - und zwar weltweit. Vorrang hat die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

3.   Hatte Deutschland mit seiner Forderung nach nationalen Schuldenbremsen in jedem Euro-Staat Erfolg?

Ja. Der Euro-Plus-Pakt verpflichtet jeden Teilnehmer dazu, im nationalen Recht (möglichst auf Verfassungsebene) eine Budgetregel zu verankern, die die Einhaltung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt enthaltenen Haushaltsvorschriften auf nationaler Ebene sicherstellt. Natürlich muss das nicht in jedem einzelnen Land eine mit unserer Schuldenbremse identische Regelung sein. Aber sie muss entsprechend verbindlich und konsequent sein. Staatspräsident Sarkozy und Bundeskanzlerin Merkel haben am 16. August 2011 ihren gemeinsamen Willen bekräftigt, auf eine Umsetzung in allen Euro-Ländern bis Sommer 2012 hinzuwirken.

4.   Was ist die „EFSF“?

EFSF ist eine Abkürzung für „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität". Die EFSF ist eine zeitlich befristete Zweckgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die gegen klar definierte Auflagen (wirtschafts- und finanzpolitisches Reformprogramm) Kredite an Euro-Mitgliedstaaten ausreichen kann, um deren Zahlungsfähigkeit zu sichern und damit die Finanzstabilität im Euroraum insgesamt zu schützen. Voraussetzung ihrer Aktivierung ist, dass die Schuldenkrise eines Landes die Finanzstabilität der Eurozone als Ganzes gefährdet.

Zusammen mit dem EFSM („Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus“, 60 Mrd. Euro Mittel der Europäischen Union) und einer Beteiligung des IWF (Internationaler Währungsfonds, bis zu 250 Mrd. Euro) bildet die EFSF den„temporären Rettungsschirm“ bis 2013. Dabei handelt es sich um drei unterschiedliche Finanzierungsquellen, die drei Institutionen treten aber gemeinsam auf. Insgesamt verfügt der temporäre Rettungsschirm dadurch über eine Kapazität von 750 Mrd. Euro (EFSF: 440 Mrd. Euro, EFSM: 60 Mrd. Euro, IWF: 250 Mrd. Euro).

5.   Warum sind jetzt Maßnahmen erforderlich, um die effektive Ausleihkapazität der EFSF zu sichern?


Die EFSF soll über ein effektives Kreditvergabevolumen von 440 Mrd. Euro verfügen. Ihre Refinanzierung erfolgt durch Begebung von Anleihen am Kapitalmarkt. Zur Absicherung dieser Anleihen erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, die diese anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapitalschlüssel der Europäischen Zentralbank (EZB) bereitstellen (keine gesamtschuldnerische, sondern quotale Haftung).

Um ein Spitzenrating für die EFSF-Anleihen und damit eine möglichst kostengünstige Refinanzierung der EFSF auf den Kapitalmärkten sicherzustellen, ist eine nominelle Übersicherung der Anleihen mit Garantien erforderlich. Das heißt: Garantien von 440 Mrd. Euro reichen nicht aus, um eine effektive Kreditvergabekapazität von 440 Mrd. Euro zu erreichen. Am 10. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Krisenbewältigung daher beschlossen, den maximalen Garantierahmen, den die Euro-Mitgliedstaaten bereitstellen, anzuheben, um die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Mrd. Euro tatsächlich in vollem Umfang zur Verfügung stellen zu können. Hierfür soll der Garantierahmen von 440 Mrd. Euro auf 780 Mrd. Euro erhöht werden.

Auch bei dem erhöhten Kreditrahmen richtet sich der jeweilige Anteil der Euro-Mitgliedstaaten weiterhin nach ihrem Anteil am EZB-Kapitalschlüssel. Daraus errechnet sich für Deutschland ein maximales Garantievolumen von rund 211 Mrd. Euro. Der deutsche gesetzliche Garantierahmen (StabMechG) wird von derzeit 123 Mrd. Euro entsprechend um 88 Mrd. Euro auf rund 211 Mrd. Euro erhöht werden müssen.

6.   Was versteht man unter der „Flexibilisierung“ des Rettungsschirms?

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben am 21. Juli 2011 Maßnahmen zur „Flexibilisierung“ der EFSF vereinbart. Ziel der Flexibilisierung ist es, Ansteckungsgefahren, wie sie für die Euro-Zone insgesamt aus Entwicklungen wie in Griechenland resultieren, noch frühzeitiger und entschlossener entgegentreten zu können.

Mit „Flexibilisierung“ ist gemeint, dass die EFSF mit zusätzlichen Instrumenten ausgestattet werden soll. Dazu gehören vorsorgliche Kreditlinien, Käufe umlaufender Staatsanleihen an den Märkten („Sekundärmarktkäufe“) und Darlehen zur Rekapitalisierung von Banken. Diese drei Instrumente können sich auf Länder beziehen, die selbst keine Kredite des Rettungsschirms in Anspruch genommen haben. Für die so genannten „Programmländer“ tritt neben die direkte Kreditvergabe auch die Möglichkeit, dass die EFSF an Erstauktionen von Staatsschuldtiteln teilnimmt („Primärmarktkäufe“).

Mit dieser Erweiterung der Instrumente soll die EFSF ihre Aufgabe besser erfüllen können, ohne dass von ihren Grundprinzipien - klare Voraussetzungen für den Einsatz, klare Auflagen und Bedingungen beim Einsatz - abgewichen wird.

7.   Sind die neuen Instrumente mit Art. 136 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar?


Die Voraussetzungen, die der AEUV mit Art. 125 bereits heute für die Gewährung von Finanzhilfen aufstellt und die darüber hinaus künftig mit dem neuen Art. 136 Abs. 3 ausdrücklich verankert werden sollen, gelten für alle Instrumente, die für die heutige EFSF und den künftigen ESM vereinbart werden. So soll es etwa auch Finanzhilfen im Rahmen von vorsorglichen Maßnahmen nur auf der Basis einer angemessenen Konditionalität (klar benannte Auflagen) und bei einer Gefährdung der Gesamtstabilität der Eurozone insgesamt geben können.

8.   Wie ist der neue permanente Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) konstruiert?

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll ab dem 1. Juli 2013 die Aufgaben der zeitlich befristeten Instrumente EFSF und des Gemeinschaftsinstrumentes EFSM übernehmen, vor allem aber ein vorher verabredetes, insbesondere für die Märkte transparentes Regelwerk für den Umgang mit zukünftigen Staatsschuldenkrisen bieten.

Unterstützung durch den ESM wird weiterhin ausschließlich unter strikten Bedingungen gewährt: 1.) nur unter strikter Konditionalität im Rahmen eines wirtschaftlichen Reform- und Anpassungsprogramms 2.) nur, wenn die Stabilität der Eurozone insgesamt gefährdet ist und 3.) nur auf Basis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse der Europäischen Kommission, des IWF und der EZB.

Die Finanzhilfe kann in entsprechender Form gewährt werden wie bei der EFSF nach ihrer „Flexibilisierung“. So soll auch der ESM über Möglichkeiten zur Gewährung vorsorglicher Kreditlinien, Darlehen zur Bankenrekapitalisierung und Sekundärmarktinterventionen verfügen.

Erstmals wird der Privatsektor nach vorher feststehenden Regeln in Hilfsmaßnahmen für Krisenstaaten einbezogen. Über die konkrete Form seiner Beteiligung wird in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse entschieden. Wenn ein Land seine Schulden absehbar nicht mehr bedienen kann, sind private Gläubiger verpflichtend in die Anpassungsmaßnahmen einzubeziehen.

Der ESM verfügt über einen Gouverneursrat, gebildet aus den Finanzministern der Eurozonen-Mitgliedstaaten, sowie über ein Direktorium, in das jeder Gouverneur für sein Land einen Vertreter für den Bereich Wirtschaft und Finanzen entsendet.

Wesentliche Entscheidungen einschließlich der Gewährung von Finanzhilfen werden einstimmig durch die Finanzminister der Eurozonen-Mitgliedstaaten im Gouverneursrat getroffen.

9.   Wie hoch ist das Ausleihvolumen des ESM?


Das effektive maximale Ausleihvolumen soll 500 Mrd. Euro betragen, dem Volumen von EFSF und EFSM entsprechend. Durch eine Beteiligung des IWF wird wie beim temporären Rettungsschirm ein Volumen von insgesamt 750 Mrd. Euro erreicht.

Auch in der Übergangsphase vom temporären Rettungsschirm zum ESM werden diese Obergrenzen nicht überschritten.

10. Wie ist die Kapitalstruktur des ESM?

Der ESM wird über ein gezeichnetes Kapital (das Kapital, auf das die Haftung der Teilnehmerstaaten beschränkt ist) von insgesamt 700 Mrd. Euro verfügen, davon 80 Mrd. Euro eingezahltes und 620 Mrd. Euro abrufbares Kapital der Mitgliedsstaaten (= Gewährleistungen). Die Einzahlung der 80 Mrd. Euro erfolgt ab 2013 über einen Zeitraum von fünf Jahren in gleichen jährlichen Raten.

Die Anteile der Mitgliedstaaten am Kapital des ESM werden grundsätzlich entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Kapital der EZB ermittelt, mit befristeten Übergangsvorschriften für einige neue Mitgliedstaaten. Der deutsche Anteil am eingezahlten Kapital beträgt knapp 22 Mrd. Euro und ist in 5 Teilzahlungen von jeweils 4,34 Mrd. Euro zu erbringen. Der deutsche Anteil am abrufbaren Kapital beträgt rund 168 Mrd. Euro und wird in Form von Gewährleistungen im Bundeshaushalt bereitgestellt.

Das anfänglich einzuzahlende Kapital wird von der europäischen Statistikbehörde als Beteiligungserwerb eingestuft. Die Zahlung ist nicht auf das Maastricht-Defizitkriterium anzurechnen, erhöht aber den nationalen Schuldenstand.

11. Wie ist die Beteiligung des Privatsektors beim ESM organisiert?


Die Bundesregierung hat sich - entsprechend der Vorstellungen des Deutschen Bundestags - von Anfang an dafür eingesetzt, dass bei ESM-Anpassungsprogrammen eine Beteiligung des Privatsektors vorgesehen wird, um auf diese Weise das für die Marktwirtschaft zentrale Prinzip des Zusammenhangs von Risiko und Haftung zu stärken. Über die Art und das Ausmaß der konkreten Privatsektorbeteiligung wird von Fall zu Fall und in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Schuldentragfähigkeitsanalyse entschieden:

  • Kann ein Anpassungsprogramm im Rahmen des ESM die Staatsverschuldung auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen („Liquiditätsfall“), ergreift der betreffende Mitgliedstaat Initiativen, um private Anleger zur Beibehaltung ihres Engagements zu ermutigen.
  • Kann ein Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung aber nicht auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen („Solvenzfall“), muss der betreffende Mitgliedstaatzwingend mit seinen Gläubigern Verhandlungen aufnehmen. Die Gewährung von Finanzhilfe wird davon abhängig gemacht, dass der Mitgliedstaat über einen glaubwürdigen Plan verfügt, um eine angemessene und verhältnismäßige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Fortschritte bei der Durchführung des Plans werden dem Beschluss über die jeweiligen Auszahlungstranchen zugrunde gelegt. Erleichtert wird die Beteiligung privater Gläubiger dadurch, dass ab Juli 2013 alle neuen Staatsschuldtitel des Eurogebietes mit standardisierten Umschuldungsklauseln (collective action clauses) versehen werden. Diese Klauseln verhindern Blockaden einzelner Gläubiger beim Aushandeln konkreter Umschuldungsmodelle.

12. Wofür nutzt man „Collective Action Clauses (CACs)”?

CAC's, zu deutsch Umschuldungsklauseln, eröffnen den Schuldnern die Möglichkeit, gemeinsam mit einer zuvor festgelegten Mehrheit seiner Gläubiger, die Zahlungsbedingungen seiner Anleihen zu ändern, um u. U. einen Zahlungsausfall zu verhindern. Damit können einzelne Gläubiger nicht mehr Vereinbarungen über Schuldenerleichterungen blockieren. Das Instrument ist rein vertraglich und unterscheidet sich daher substantiell von einer gesetzlich angeordneten Umschuldung. Es ist von vorn hinein integraler Bestandteil des Produkts, das den Gläubigern zum Kauf angeboten wird.

13. Warum brauchen wir einen dauerhaften Fonds?

Als der von vornherein befristete Rettungsschirm (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, EFSF) im Mai 2010 unter dem Eindruck der akuten Griechenland-Krise eingerichtet wurde, ging es darum, möglichst rasch ein deutliches Vertrauenssignal an die Finanzmärkte zu senden. Dies ist auch gelungen. Die EFSF war und ist eine erfolgreiche Krisenmaßnahme. Sie verschafft den Europäern Zeit, um eine mehrheitsfähige und nachhaltige Lösung für die dauerhafte Stabilisierung des Euro zu finden.

Der Bundesregierung war es ein Anliegen, nicht nur ein gutes kurzfristiges Krisenmanagement zu betreiben, sondern ein Gesamtpaket zu entwickeln, das über die Summe von Einzellösungen hinausgeht. Hierbei ist immer deutlich gewesen, dass eine einfache Verlängerung der EFSF keine nachhaltige Lösung der Staatschuldenkrise sein kann, alleine schon wegen der fehlenden Privatsektorbeteiligung. Ganz entscheidend ist vielmehr die Einbettung eines Nachfolgeinstruments in ein umfassendes und transparentes Regelwerk. Genau dies leisten die Beschlüsse zur Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, zur Einführung eines gesamtwirtschaftlichen Überwachungsverfahrens und zum Euro-Plus-Pakt. Beim ESM handelt es sich nicht um eine einfache Verlängerung des temporären Rettungsschirms. Vielmehr werden damit institutionelle Lücken in der Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion geschlossen.

14. Warum zahlt Deutschland 22 Mrd. Euro in den Fonds ein? Welche Auswirkungen hat das auf den Bundeshaushalt?

Beim temporären Rettungsschirm (EFSF) hat sich das „Übersicherungsproblem“ gezeigt: Die bereitzuhaltenden nationalen Garantien der beteiligten Länder mussten das für Kredite an Krisenstaaten effektiv zur Verfügung stehende Volumen ganz erheblich überschreiten, weil für eine Spitzenbewertung durch die Rating-Agenturen (AAA) nur Garantien von Ländern berücksichtigt werden, die selbst über eine AAA- Bewertung verfügen und das sind derzeit nur Deutschland, Frankreich, Finnland, Luxemburg, die Niederlande und Österreich.

Beim ESM ist es gelungen, die für das Spitzen-Rating bei einzelschuldnerischer Haftung notwendige Übersicherung kleiner zu halten. Um dies zu erreichen, wurde vereinbart, dass alle Euro-Staaten eine Bareinlage leisten. Dadurch verringert sich der Bedarf an Garantien durch AAA-Länder. Im Ergebnis muss auch Deutschland weniger stark für den ESM haften. Zugleich kann der ESM als Einrichtung internationalen Rechts, ähnlich wie der Internationale Währungsfonds, mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung glaubwürdig handeln.

In den ESM werden insgesamt 80 Milliarden Euro eingezahlt. Der deutsche Anteil beträgt 22 Mrd. Euro und wurde aufgrund der Wirtschaftskraft und des Bevölkerungsanteils Deutschlands berechnet (entsprechend EZB-Kapitalschlüssel). Die Einzahlung wird in fünf gleichen Raten zwischen 2013 und 2017 geleistet. Den Einzahlungen steht eine deutsche Beteiligung am ESM-Vermögen gegenüber, dessen Erträge in den Bundeshaushalt zurückfließen sollen. Deswegen erhöhen die Einzahlungen weder unser Maastricht- Defizit nach dem Stabilitätspakt noch das strukturelle Defizit nach der Schuldenbremse des Grundgesetzes. Allerdings erhöhen sie die Nettokreditaufnahme.

15. Bringt der ESM eine Vergemeinschaftung der Schulden mit sich? Schafft er nicht Anreize für eine unsolide Haushaltspolitik?

Nein. Hilfe vom ESM erhält ein betroffenes Eurozonenland nur
  • wenn die Stabilität der Eurozone insgesamt gefährdet ist (ultima ratio),
  • auf der Basis einer unabhängigen Schuldentragfähigkeitsanalyse, im Rahmen eines strikten wirtschafts- und finanzpolitischen Reform- und Anpassungsprogramms, das die ESM-Inanspruchnahme für eine Regierung wenig attraktiv macht,
  • nach einstimmiger Entscheidung (damit auch deutsches Vetorecht).

Es gilt also das Prinzip: Solidarität nur gegen entsprechende Eigenanstrengungen des betroffenen Landes. Nur dann erhält das betroffene Land Kredite, die selbstverständlich verzinst zurückzuzahlen sind und deshalb keine Transfers darstellen. Wie andere zwischenstaatliche „Internationale Finanzinstitutionen“ (IFIs) und vergleichbar dem IWF genießt auch der ESM grundsätzlich einen bevorrechtigten Gläubigerstatus. Dieser trägt maßgeblich dazu bei, dass die vom ESM vergebenen Kredite auch zurückfließen und damit zur Sicherheit der Einlagen der ESM-Anteilseigner.

16. Warum haben sich die Staats- und Regierungschefs im Juli 2011 auf ein neues Programm für Griechenland verständigt?

Das bisherige, im Mai 2010 beschlossene Griechenland-Programm sah für das Jahr 2012 eine Rückkehr Griechenlands an die Kapitalmärkte vor, um fällige Schulden zu refinanzieren. Dies hätte jedoch nachhaltig tragbare Zinskonditionen vorausgesetzt.

Angesichts der anhaltenden Unruhe an den Märkten stellten die Finanzminister der Eurozone und der IWF im Sommer dieses Jahres fest, dass mit einer Rückkehr Griechenlands an die Kapitalmärkte schon 2012 nicht zu rechnen ist. Dadurch hat sich im laufenden Programm eine Finanzierungslücke ergeben, die geschlossen werden musste.

Am 21. Juli 2011 haben sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer und die europäischen Institutionen (Euro-Gipfel) deshalb nach intensiver Diskussion auch mit der privaten Finanzwirtschaft auf den vorläufigen Finanzrahmen eines neuen Programms für Griechenland verständigt, zu dem Finanzwirtschaft und öffentliche Kreditgeber gemeinsam beitragen. Das Programm soll eine neue, längere Laufzeit bis 2014 haben und Griechenland darüber etwas mehr Zeit für die notwendigen umfangreichen Reformen verschaffen.

17. Welches Gesamtvolumen soll das neue Programm haben und wie hängt es mit dem ersten Programm für Griechenland zusammen?

Das zusätzliche öffentliche Finanzierungsvolumen des neuen Programms soll nach vorläufigem Stand ca. 109 Mrd. Euro bis 2014 betragen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die private Finanzwirtschaft ihr vorgelegtes Angebot einhält und insgesamt fällig werdende griechische Anleihen bis 2020 in Höhe von 135 Mrd. Euro verlängert. Der endgültige Finanzbedarf Griechenlands wird durch eine Mission der Troika aus Kommission, EZB und IWF im Herbst festgestellt werden. Das neue Programm käme zum bisherigen Programm für Griechenland hinzu. Eine sich noch aus dem alten Programm ergebende Troika-Mission wurde am 2. September 2011 vorübergehend unterbrochen, damit Griechenland weitere Konsolidierungsmaßnahmen erarbeiten und darlegen kann. Die Vorbereitungen für ein neues Programm stehen damit unter dem Vorbehalt dieser aktuellen Entwicklung.

18. Wie hoch ist der deutsche Finanzierungsanteil?

Das Programm für Griechenland soll durch den temporären europäischen Rettungsschirm (hier EFSF) finanziert werden. Die Anteile der an der EFSF teilnehmenden Mitgliedstaaten bemessen sich nach der Größe der jeweiligen Volkswirtschaft. Der deutsche Anteil an der EFSF beträgt 27,13%. Der konkrete Finanzierungsbeitrag am Gesamtpaket wird u. a. von der Höhe der Beteiligung des IWF abhängen.

19. Wird sich der IWF an der Finanzierung beteiligen?

Der Euro-Gipfel am 21. Juli 2011 hat seinen Wunsch klar zum Ausdruck gebracht, dass sich auch der IWF an der Finanzierung beteiligt. Über die Höhe einer Beteiligung wird das IWF-Exekutivdirektorium erst nach Abschluss der Troika-Mission eine Entscheidung treffen. Am bisherigen, vor Gründung der EFSF beschlossenen Programm für Griechenland war der IWF mit einem Anteil von 3/11 beteiligt.

20. Wie wirkt sich das neue Programm für Griechenland auf die EFSF aus?

Für die Finanzierung eines neuen Griechenlandprogramms stehen ausreichend EFSF-Mittel zur Verfügung. Die EFSF hat bislang Kredite an Irland und Portugal in Höhe von insgesamt 43,7 Mrd. Euro zugesagt. Die bereits beschlossene Erhöhung der EFSF auf eine effektive Darlehenskapazität von insgesamt 440 Mrd. Euro wird darüber hinaus zusätzlichen Spielraum schaffen.

21. Welche Auflagen muss Griechenland erfüllen?

Die bisherigen Programmauflagen für Griechenland behalten ihre Aktualität. Es ist in keiner Weise vorgesehen, diese Auflagen unter dem neuen Programm zu lockern. Im Gegenteil: Der Euro-Gipfel hat am 21. Juli verdeutlicht, dass die Einhaltung des Programms sehr eng überwacht werden wird. Griechenland wird weiterhin grundlegende Strukturreformen umzusetzen haben und muss seinen Haushalt mit ehrgeizigen Sparmaßnahmen konsolidieren. Ziel ist, dass Griechenland bis 2014 wieder die Defizitgrenze von 3% des BIP einhält. Zudem hat sich Griechenland verpflichtet, durch Privatisierungen die Wachstumsbasis zu stärken und Einnahmen zu generieren, die den Finanzierungsbedarf aus dem Programm mindern. Nur wenn Griechenland diese Reformen umsetzt, wird es auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückkehren können. Deshalb hat die Staatengemeinschaft anlässlich der aktuellen Unterbrechung der Troika-Mission auch unmissverständlich deutlich gemacht, dass Griechenland die vereinbarten Zwischenziele vollständig erreichen muss und eine Verringerung von Programmauflagen nicht zur Debatte steht.

22.  Welche Vorteile hat das neue Programm für die wirtschaftliche und finanzpolitische Sanierung der griechischen Volkswirtschaft?

Angesichts der Fehlentwicklungen über einen sehr langen Zeitraum sind die notwendigen Reformen in Griechenland derartig grundlegend, dass sie nicht innerhalb kurzer Zeit vollumfänglich wirken können. Das neue Programm verschafft Griechenland Zeit für die notwendigen Reformen und Konsolidierungsanstrengungen und hilft so, das Vertrauen an den Kapitalmärkten zurückzugewinnen. Der Refinanzierungsbedarf reduziert sich im Zeitraum bis 2020 deutlich. Zudem wird die Zinslast Griechenlands gesenkt und somit die Tragfähigkeit der Schulden verbessert. Der Euro-Gipfel hat darüber hinaus flankierende Maßnahmen beschlossen, um das Wachstum in Griechenland zu fördern. Dazu sollen EU-Fördermittel mobilisiert und die technische Zusammenarbeit auf Expertenebene intensiviert werden (z. B. Hilfe bei der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung). Auch die Europäische Investitionsbank leistet einen Beitrag. Die Kommission setzt eine eigene „Task Force“ ein, um die technischen Hilfen zu koordinieren.

23. In welchem Umfang beteiligt sich die Finanzwirtschaft an der Finanzierung?

Parallel zum Euro-Gipfel am 21. Juli hat die Finanzwirtschaft angekündigt, 135 Mrd. Euro an ausstehenden griechischen Anleihen auf eine sehr lange Laufzeit (bis 30 Jahre) verlängern zu wollen. Dabei wird eine Beteiligungsquote von 90 % der in diesem Zeitraum ausstehenden Anleihen erwartet. Im Gegenzug erhalten die Investoren Sicherheiten. Zudem wird der Schuldenstand insgesamt durch den Rückkauf von Anleihen am Markt zu aktuellen Kursen, die Abschläge gegenüber dem Nominalwert aufweisen, abgesenkt. Wenn man den Gesamtaufwand für die Absicherung abzieht, ergibt sich insgesamt ein geringerer Refinanzierungsbedarf von 93 Mrd. Euro bis 2020 sowie ein geplanter Schuldenabbau durch Schuldenrückkäufe von ca. 13 Mrd. Euro (zusammen ca. 106 Mrd. Euro).

24. Wie wirkt sich das Paket auf die Schuldentragfähigkeit von Griechenland aus?

Durch den Umtausch ausstehender Anleihen in länger laufende Papiere und die geplanten Schuldenrückkäufe ergeben sich im Zeitverlauf deutliche Entlastungseffekte für Griechenland. Unter den zugrunde liegenden Annahmen von Wirtschaftswachstum, Primärüberschüssen (= Haushaltssaldo vor Abzug von Zinsausgaben) und Schuldenrückkäufen 2012 bis 2014 halbiert sich die Schuldenquote von über 150 % des BIP auf rund 75 % des BIP kontinuierlich bis zum Jahr 2033. Damit wird die langfristige Schuldentragfähigkeit gestärkt.

25. Warum erfolgt die Privatsektorbeteiligung nur freiwillig?


Die meisten der griechischen Anleiheverträge verfügen nicht über vertragsrechtliche Vorkehrungen, die ein einheitliches und einverständliches Vorgehen der Gläubiger zur Änderung der Anleihekonditionen ermöglichen würden (sog. Collective Action Clauses, siehe oben). Durch eine freiwillige Ausgestaltung der Privatsektorbeteiligung wird dieses Ziel jedoch auch ohne diese Vorkehrungen erreicht. Rechtstreue und Rechtssicherheit sind hohe Güter, die für das Vertrauen im Wirtschaftsleben von elementarer Bedeutung sind.

Durch die Freiwilligkeit in der Beteiligung privater Gläubiger wird zudem einer zentralen Forderung der EZB Rechnung getragen. Die EZB befürchtete bei erzwungener Beteiligung ganz erhebliche Verwerfungen an den Finanzmärkten, hohe Ansteckungsgefahren für die Länder der Eurozone und eine Gefährdung der Stabilität der Eurozone insgesamt.

26. Wie erfolgt die Umsetzung der Privatsektorbeteiligung?

Die Privatsektorbeteiligung soll nach Abschluss der notwendigen Vorarbeiten kurzfristig umgesetzt werden. Dabei sollen den Finanzinstituten vier Optionen zur Auswahl stehen:
  • Anleihentausch zum Nennwert von 100 % mit Verlängerung der Laufzeit um 30 Jahre;
  • Laufzeitverlängerung der Anleihen zum Nennwert von 100 % mit Verlängerung um 30 Jahre bei Fälligkeit (sog. Roll-Over);
  • Anleihentausch mit Abschlag auf den Nennwert mit Verlängerung um 30 Jahre; sowie
  • Anleihentausch mit Abschlag auf den Nennwert mit Verlängerung um 15 Jahre.
Diese technischen Optionen sind erforderlich, um den einzelnen Finanzinstituten die Bilanzierung möglichst zu erleichtern und den individuellen Risikoeinschätzungen Rechnung zu tragen; sie werden jedoch in den Konditionen so ausgestaltet, dass sie rechnerisch einen vergleichbaren Beitrag liefern.

Darüber hinaus soll es ein Rückkaufsprogramm geben, unter dem griechische Anleihen zum gegenwärtigen Marktpreis am Sekundärmarkt zurückgekauft werden. Investoren können hierbei sofort - ggf. unter Realisierung ihres Verlustes - ihre Anleihen veräußern.

27. Warum ist eine Absicherung des Anleihentauschs erforderlich?


Um die notwendige hohe, aber weiterhin freiwillige Beteiligung des Privatsektors zu erreichen, ist als Element eines fairen Gesamtpakets eine öffentliche Absicherung vorgesehen.

Hierzu wird Griechenland über die EFSF in die Lage versetzt, den Nominalwert der getauschten bzw. verlängerten Anleihen abzusichern. Sollte Griechenland nicht in der Lage sein, seine Anleihen zurückzuzahlen, könnten die Finanzinstitute auf den Sicherungsbetrag zurückgreifen. In erster Linie ist jedoch davon auszugehen und darauf hinzuarbeiten, dass Griechenland in den kommenden Jahren - unter strenger Aufsicht der europäischen Institutionen - seine Wirtschaft umfassend reformiert und sich weit vor dem Fälligkeitsdatum der Anleihen bereits wieder erfolgreich auf den Finanzmärkten refinanzieren kann.

28. Werden auch die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) benötigten griechischen Anleihen abgesichert?

Die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems können die Banken in der Eurozone nur gegen Hinterlegung ausreichend sicherer Vermögenswerte (Kollaterale) mit Liquidität versorgen. Der Euro-Gipfel hat sich deshalb darauf verständigt, dass die vom Europäischen System der Zentralbanken zur Absicherung der geldpolitischen Operationen benötigten griechischen Anleihen im Bedarfsfall besichert werden, wenn diese Anleihen kurzzeitig den Status „Selective Default“, also teilweiser Zahlungsausfall, ausweisen. Nur so kann insbesondere die Liquiditätsversorgung griechischer Banken aufrechterhalten werden. Die technischen Voraussetzungen hierfür werden derzeit in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet. Da diese Absicherung voraussichtlich nur zeitweise benötigt wird und unmittelbar nach Aufhebung des Status „teilweiser Zahlungsausfall“ zurückgewährt wird, wird sie in die lang laufende Programmfinanzierung nicht eingerechnet.

29. Wird es zukünftig keine Krisen mehr geben?

Die Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Eurozone auf Dauer zu stabilisieren und sie für die zukünftigen weltwirtschaftlichen Herausforderungen zu wappnen. Sie wirken darauf hin, das Vertrauen der Finanzmärkte, das heißt der Sparer und Investoren und letztlich der Bürger und Unternehmen, in den Euro zu stärken und künftige Staatsschuldenkrisen im Euroraum zu verhindern.

Mit dem gehärteten Stabilitäts- und Wachstumspakt, der Überwachung schädlicher gesamtwirtschaftlicher Ungleichgewichte, dem Euro-Plus-Pakt für mehr Wettbewerbsfähigkeit und dem neuen Regelwerk für eine etwaige Gläubigerbeteiligung wird viel dafür getan, dass Krisen gar nicht erst entstehen. Sollte es trotzdem zu einer krisenhaften Zuspitzung kommen, steht mit dem ESM eine Institution bereit, die dem betroffenen Land hilft, seine strukturellen Probleme zu lösen und eine Krise der Eurozone insgesamt zu verhindern.

Dennoch bleibt es ganz klar dabei, dass die Verantwortung für die Sanierung der öffentlichen Finanzen bei der Regierung des jeweiligen Landes liegt. Gerade die bereits betroffenen Länder müssen die Märkte davon überzeugen, dass sie auf dem richtigen Weg zu tragfähigen Staatsfinanzen sind.

Das akute Krisenmanagement und auch die darüber hinausgehenden Vereinbarungen der Staats- und Regierungschefs müssen auf der Basis der bestehenden politischen Strukturen und der geltenden europäischen Verträge stattfinden. Diese politischen und vertraglichen Strukturen werden auf Dauer nicht ausreichend sein. Um die Stabilität der Währungsunion langfristig zu verbessern, brauchen wir einen Prozess, der zu stärkeren, demokratisch legitimierten europäischen Institutionen führt. Am Ende dieses Prozesses muss eine politische Union Europas stehen. Ohne begrenzte, aber zielgerichtete weitere Schritte im Sinne einer institutionellen Vertiefung wird die europäische Handlungsfähigkeit auf Dauer nicht erhalten werden können. Eine solche Fortentwicklung wird nicht über Nacht geschehen. Die Stärkung der Institutionen der Eurozone wird Zeit brauchen und auch die Bereitschaft zur Änderung der EU-Verträge.

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