NEUES AUS DER PARLAMENTSWOCHE

I. Die politische Lage in Deutschland

Deutsche Wirtschaft muss weiter Zugkraft entwickeln
Nach einem historischen Wirtschaftseinbruch im Frühjahr 2020 mehren sich die Anzeichen einer Erholung. Während sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt leicht verbessert hat, sind Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin in Kurzarbeit. Einzelne Branchen und Unternehmen kämpfen nach wie vor um ihr wirtschaftliches Überleben. Mit Soforthilfen, Bürgschaften und Krediten ist es uns gelungen, noch Schlimmeres zu verhindern. So konnten wir bis Ende September bundesweit rund 103.000 kleinen und mittelständischen Unternehmen mit Überbrückungshilfen unter die Arme greifen. Die wirtschaftliche Erholung steht auf sehr dünnem Eis. Deshalb sollten wir jede weitere Belastung für Unternehmen vermeiden. Unsere Politik zielt darauf ab, die Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft zu stärken.
 

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bundestag
Die weitere Entwicklung der Pandemie wird maßgeblich entscheiden, wie die wirtschaftliche und gesundheitliche Erholung verläuft. Insbesondere wir Parlamentarier haben dabei eine gesellschaftliche Vorbildfunktion. Aufgrund einer veränderten Infektionslage hat der Bundestagspräsident das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Deutschen Bundestages verpflichtend angeordnet. Für unsere Fraktion ist es selbstverständlich, dass wir unseren Beitrag zum Gesundheitsschutz und damit zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Arbeitsfähigkeit leisten. 

Änderung des Bundeswahlgesetzes auf der Zielgraden
Wir setzen den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 um: (i) unverändert 299 Wahlkreise zur Bundestagswahl 2021, (ii) teilweise Verrechnung von Mandaten bei föderal ausgewogener Verteilung und (iii) bis zu drei unausgeglichene Überhangmandate bei Überschreiten der Regelgröße von 598 Mandaten (ab 2021). Zur Bundestagswahl 2025 wird die Anzahl der Wahlkreise auf 280 reduziert. Damit erreichen wir, die Größe des Deutschen Bundestages dauerhaft zu reduzieren. 
In einem weiteren Gesetz wird ermöglicht, dass das Bundesinnenministerium eine Rechtsverordnung erlassen kann, um - wenn es nicht anders geht - Kandidatenaufstellungen auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen zuzulassen (befristet bis Ende 2021). Darüber hinaus sieht das Gesetz Änderungen im Parteienrecht vor. Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden - ähnlich wie für Vereine - beispielsweise verlängerte Amtszeiten von Vorständen und Vertretern, digitale Versammlungsformate, Briefwahlen und räumlich und zeitlich getrennte Urnenwahlen ermöglicht (ebenfalls befristet bis Ende 2021).

II. Die Woche im Parlament

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz beraten wir in erster Lesung die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die zum 1. Januar 2021 neu ermittelt werden. 
Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Dabei werden auch gesellschaftliche Veränderungen aufgegriffen. So werden beispielsweise erstmals ab 2021 die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig im Regelbedarf enthalten sein. Bisher wurden die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse bestehend aus Telefon und Internet anerkannt. Mit dem Gesetzentwurf werden außerdem die Höhe der Geldleistungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf für das Asylbewerberleistungsgesetz nach den gesetzlichen Vorgaben neu festgesetzt.

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Wir beschließen in zweiter und dritter Lesung eine Reform des Abgeordnetengesetzes, mit der zwei neue Ordnungsgeldtatbestände eingeführt werden. Dies umfasst einerseits Verstöße gegen die Anzeigepflicht von Spenden oder gar der Annahme eines unzulässigen Vorteils und andererseits die rechtswidrige Mitarbeiterbeschäftigung. Im Zusammenhang mit dem unerlaubten Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf oder für die Partei fehlten bislang entsprechende Regeln und Sanktionsmöglichkeiten. Zudem präzisiert die Reform die Verhaltensregeln für Abgeordnete beispielsweise beim Hinweisen auf die Mitgliedschaft im Bundestag im privaten und beruflichen Kontext. Zudem entfällt der Druck des Amtlichen Handbuchs mit Angaben zu den Abgeordneten. Diese Angaben werden künftig ausschließlich im Internet veröffentlicht, was Einsparungen und einen schnellen, jederzeit verfügbaren Zugang ermöglicht.

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes. Mit dem Gesetzentwurf, den wir in erster Lesung beraten, sollen die notwendigen Rechtsänderungen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Meldewesen geschaffen werden. Künftig soll es Bürgerinnen und Bürgern unter anderem möglich sein, selbst Meldedaten über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister abzurufen und für verschiedene Zwecke weiter zu nutzen. Des Weiteren zielt der Gesetzentwurf darauf ab, den länderübergreifenden Datenabruf zu verbessern, melderechtliche Prozesse zu vereinfachen und die allgemeine Datenqualität und Datenverfügbarkeit zu erhöhen. Das Bundesmeldegesetz wird durch die Länder vollzogen. Aufgrund der Uneinheitlichkeit zwischen den Ländern konnten bundesweite Daten bisher häufig nur im manuellen Verfahren angefragt und übermittelt werden. Durch einen automatisierten Datenabruf wird unter anderem für abrufende Stellen und Personen die Möglichkeit zur Sofortauskunft geschaffen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. In zweiter und dritter Lesung beschließen wir Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Mit dem Gesetz wurde im Dezember 2019 ein nationales Emissionshandelssystem für die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem erfassten Sektoren eingeführt. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zu den steuergesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Klimapakets 2030 hatten sich Bundestag und Bundesrat auf eine Erhöhung der Zertifikatspreise in der Einführungsphase verständigt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird diese Einigung umgesetzt. Statt wie ursprünglich geplant wird eine Tonne CO2 ab nächstem Jahr nicht mehr 10, sondern 25 Euro kosten. Für die Folgejahre ist die Staffelung wie folgt vorgesehen: 2022: 30 Euro, 2023: 35 Euro, 2024: 45 Euro, 2025: 55 Euro. Darüber hinaus wird der Bundesregierung durch Anpassung einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zur Vermeidung von „Carbon-Leakage“ mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 zu regeln. Die Eckpunkte für die entsprechende Verordnung hat das Kabinett bereits am 23. September beschlossen; diese Verordnung ist für die Unionsfraktion wichtig, weil sie für Unternehmen, die unter besonders hohem Wettbewerbsdruck stehen, eine Kompensation für Belastungen aus höheren Brennstoffkosten bringt.

Meeresschutzgebiet im Weddellmeer der Antarktis jetzt einrichten. Mit dem interfraktionellen Antrag unterstützen wir die Bundesregierung bei ihrer Initiative, das ökologisch einzigartige Ökosystem des antarktischen Weddellmeeres unter Schutz zu stellen. Ein entsprechender EU-Vorschlag für die kommende Jahrestagung der „Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis“ wurde maßgeblich von der Bundesregierung unter Federführung des BMEL vorbereitet. Ein Weddellmeer-Schutzgebiet wäre eine große Chance für die Staatengemeinschaft, dem festgeschriebenen Ziel des UN-Übereinkommens zur Biologischen Vielfalt (CBD), bis zum Jahr 2020 zehn Prozent der Weltmeere unter Schutz zu stellen, einen großen Schritt näher zu kommen. Darüber hinaus fordern wir die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der Verhandlungen über ein neues Rahmenwerk der CBD für das Ziel einzusetzen, bis 2030 30 Prozent der Weltmeere unter Schutz zu stellen.

Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. In zweiter und dritter Lesung beschließen wir ein Gesetz, das die Ratifikation des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ermöglicht. Bei Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen erfolgt eine vereinheitlichte Modifikation der zwischen den Parteien des Übereinkommens bestehenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Durch die Modifikation der Präambel von erfassten Doppelbesteuerungsabkommen wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass neben Doppelbesteuerungen auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen. Die Konkretisierung der Modifikationen erfolgt in einem zweiten Gesetz, das die konkreten Modifikationen an den Steuerabkommen ausführt und deren Anwendung anordnet. Das Bundesministerium der Finanzen wird nach Abschluss des Vertragsgesetzverfahrens einen Entwurf dieses Anwendungsgesetzes erarbeiten und der Bundesregierung vorlegen, damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden kann.

Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Wir beschließen die Reform des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in zweiter und dritter Lesung. Durch die Änderung werden 6 Prozent der deutschen EU-Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 als Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung zugeteilt. Die Mittel werden damit von der 1. Säule in die 2. Säule (ELER - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) der Gemeinsamen Agrarpolitik umgeschichtet. Dies entspricht der Höhe der Umschichtung für das Antragsjahr 2020. In den Jahren 2015 bis 2019 lag die Höhe der Umschichtung bei 4,5 Prozent.

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen. Wir beschließen in zweiter und dritter Lesung Änderungen für verschiedene agrarmarktrechtliche Bestimmungen. Dadurch wird das Agrarmarktstrukturgesetz an die EU-Durchführungsverordnungen angepasst, die die EU-Kommission aufgrund der von der Corona-Pandemie ausgelösten Marktstörungen erlassen hat. Die Anpassungen ermöglichen Marktstabilisierungsmaßnahmen in verschiedenen landwirtschaftlichen Sektoren. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Darüber hinaus wird durch eine punktuelle Änderung des Weingesetzes die Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen verlängert.

25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. Mit dieser Gesetzesänderung, die wir in zweiter und dritter Lesung beschließen, wird ermöglicht, dass das Bundesinnenministerium eine Rechtsverordnung erlassen kann, um - wenn es nicht anders geht - Kandidatenaufstellungen auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen zuzulassen (befristet bis Ende 2021). Darüber hinaus sieht das Gesetz Änderungen im Parteienrecht vor. Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden - ähnlich wie für Vereine - beispielsweise verlängerte Amtszeiten von Vorständen und Vertretern, digitale Versammlungsformate, Briefwahlen und räumlich und zeitlich getrennte Urnenwahlen ermöglicht (ebenfalls befristet bis Ende 2021).

26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. In zweiter und dritter Lesung beschließen wir eine Reform des Bundeswahlgesetzes. Damit wird der Beschluss des Koalitionsausschusses hinsichtlich der Bundestagswahlen 2021 und ab 2025 umgesetzt, bei dem sich die Koalition auf mehrere Maßnahmen zur Reduzierung der Größe des Deutschen Bundestages geeinigt hatte. Zum 
einen wird der erste Zuteilungsschritt ab der Bundestagswahl 2021 im geltenden Wahlrecht so modifiziert, dass er eine teilweise Verrechnung von Überhang mit Listenmandaten der gleichen Partei ermöglicht und zugleich eine föderal ausgewogene Verteilung der Bundestagsmandate gewährleistet. Zudem bleiben ab der Bundestagswahl 2021 bei Überschreiten der Regelgröße von 598 Mandaten bis zu 3 Überhangsmandate unausgeglichen. Darüber hinaus erfolgt ein Vollausgleich. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt zur Bundestagswahl 2021 unverändert bei 299, ab 2025 wird sie auf 280 reduziert.

Gesetz zur Revision der Europäischen Sozialcharta (RESC) vom 3. Mai 1996. In zweiter und dritter Lesung beraten wir das Vertragsgesetz zur Ratifikation der RESC. Die RESC ist ein vom Europarat initiierter völkerrechtlicher Vertrag. Sie ist 1996 verabschiedet worden und 1999 in Kraft getreten. Mit ihr werden die bisherigen Änderungen der Europäischen Sozialcharta (ESC) von 1961 kodifiziert. Sie enthält außerdem zusätzliche Garantien im sozialen Bereich. Deutschland hat die RESC 2007 unterzeichnet. Das Vertragsgesetz wird durch eine Denkschrift ergänzt, die konkretisierende Auslegungs- und Anwendungserklärungen enthält.

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Wir setzen die EU-Richtlinie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie in zweiter und dritter Lesung in nationales Recht um. Die Anpassungen betreffen eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs und die Errichtung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters. Über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehend regelt die Reform die bundesweite Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises und die Ablösung der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerscheinen. Zudem werden die Anerkennungs- und Überwachungsverfahren für anerkannte Ausbildungsstätten gebündelt.

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz). Mit dem Gesetz, das wir in zweiter und dritter Lesung beschließen, wird eine Vielzahl an Vorschriften hinsichtlich des Kontopfändungsschutzes in der Zivilprozessordnung beschlossen. So werden unter anderem erstmalig Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen, der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo verbessert sowie der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags für Schuldner erleichtert. Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz). Wir beraten in erster Lesung einen Gesetzentwurf, mit dem das sogenannte EU-Bankenpaket in nationales Recht umgesetzt werden soll. Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Risikoreduzierung im Bankensektor und zur Stärkung der Proportionalität. Zur Risikoreduzierung werden die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken gestärkt, unter anderem durch Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote und einer strukturellen Liquditätsquote. Für kleine und mittlere Banken wird das Prinzip der Proportionalität gestärkt. Durch zielgerichtete, passgenaue Regulierung sollen sich diese Banken mit wenig komplexen Geschäftsmodellen voll auf ihre Kernaufgabe, die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen, konzentrieren können. Rechtlich selbstständigen Förderbanken – wie die KfW – wurden dabei aus dem Anwendungsbereich der europäischen Bankenregulierung ausgenommen und werden durch die nationale Aufsicht beaufsichtigt.

Jahressteuergesetz 2020. Ziel des Gesetzentwurfs, den wir in erster Lesung diskutieren, ist die Anpassung verschiedener Bereiche des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dies betrifft insbesondere einige Aspekte mit technischem Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Dies resultiert in zahlreichen Maßnahmen, die das Einkommens- und das Umsatzsteuerrecht betreffen.

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht. In zweiter und dritter Lesung beraten wir ein Gesetz, mit dem anlässlich des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs insbesondere das Freizügigkeitsrecht angepasst wird. In der EU lebende britische Staatsangehörige und ihre Angehörigen werden danach trotz Verlust des Freizügigkeitsrechts in eingeschränkter Form weiterhin Aufenthaltsrechte genießen. Deutschen Studierenden und anderen BAföG-Berechtigten werden auch nach Ende des Übergangszeit-raums für einen im Vereinigten Königreich bereits vorher begonnenen Aus-bildungsabschnitt Leistungen nach dem BAföG gewährt werden können.
 

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