Bundestag beschließt Änderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Am heutigen Freitag kurz nach Mitternacht hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beschlossen.

Wir haben heute klare Transparenzregeln im Lebensmittelsektor beschlossen. Denn Hygieneverstöße durch schwarze Schafe können wir nicht durchgehen lassen. Zugleich beweisen wir Augenmaß, indem wir diejenigen Betriebe schützen, die ordentlich und sauber arbeiten. Das stellen wir mit der Änderung des LFGB sicher. Zugleich gewährleisten wir, dass Bagatellfälle ohne gesundheitlich relevante Auswirkungen nicht veröffentlicht werden müssen. Damit vermeiden wir unnötige Bürokratie.
 
Jetzt kommt es darauf an, dass Bund und Länder die Voraussetzungen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Lebensmittelrechts ermöglichen. Denn eine bundesweit einheitliche Vorgabe zum Bußgeldrahmen für einzelne lebensmittelrechtliche Verstöße existiert bisher nicht. Auf der Länderebene verfügt einzig der Freistaat Sachsen über einen Bußgeldkatalog. Dies führt zu einer ungleichen Behandlung von Betrieben - abhängig von ihrem Sitz. Darum fordern die Koalitionsfraktionen Bund und Länder in einem Entschließungsantrag mit Nachdruck auf, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen.
 
Hintergrund:

Mit der Vorschrift des § 40 Absatz la Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden die Behörden verpflichtet, Verstöße gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. März 2018, dass diese Veröffentlichungen nur verfassungsgemäß sind, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Dies erfolgt jetzt. Der Gesetzentwurf zur Änderung des LFGB sieht eine Löschungsfrist von sechs Monaten vor. Mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erfolgen weitere Änderungen am LFGB.

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