Wichtige Neuerungen sowie Änderungen der Koalitionsfraktionen am Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2012)

Die Ausbauziele für die Erneuerbare Energien werden verschärft, indem die Ziele mindestens und jeweils spätestens bis zum angegebenen Jahr erreicht werden. (Bsp.: mindestens 35 % bis spätestens zum Jahr 2020).

Wasserkraft
Bei Wasserkraftanlagen wird eine Degression von 1 % (sowohl Neuanlagen als auch modernisierte Bestandsanlagen) eingeführt, um einen Anreiz für die weitere Technologieentwicklung zu setzen.

Wind

Bei Windenergieanlagen an Land wird die Degression entsprechend dem Wunsch der Koalitionsfraktionen auf 1,5 % angehoben (um 0,5 % gegenüber der geltenden Rechtslage).

Der Systemdienstleistungsbonus (Wind) wird bei 0,48 ct/KWh belassen und bis 31. Dezember 2014 verlängert. Mit den Bundesländern war dagegen eine Absenkung auf 0,27 ct/kWh bei gleicher Befristung abgesprochen. Der erhöhten Degression steht somit eine Verbesserung beim Systemdienstleistungsbonus gegenüber. Insgesamt wird die Vergütung der Windkraft an Land damit erhöht.

Beim Repowering von Windanlagen an Land wird die Altersobergrenze der Anlagen und die Obergrenze für die Leistungserhöhung gestrichen. Die Möglichkeiten des Repowering werden damit deutlich verbessert.

Biomasse
Folgende Vergütung für Biomasseanlagen in der Rohstoffklasse I wurde vereinbart: 6 ct/KWh für Anlagen bis 500 KW, 5 ct/KWh für Anlagen bis 750 KW, 4 ct/KWh für Anlagen bis 5.000 KW.

Anlagen über 5.000 KW erhalten keine Vergütung in der Rohstoffklasse I.
Die stärkere Staffelung der Vergütung der Rohstoffklasse I reduziert die Vergütung großer Biogasanlagen. Damit wird der kostengünstigeren Beschaffung der Substrate für große Anlagen Rechnung getragen. Die Konkurrenzsituation kleiner Anlagen auf den Substratmärkten wird verbessert. Es ist zu beachten, dass die jeweils geringere Vergütung anteilig erfolgt, d.h., eine 1.000 MW-Anlage bekommt bis 500 KW 6 ct, für weitere 250 KW (d.h. bis 750 KW) 5 ct und für die restlichen 250 KW (d.h. bis 1.000 KW) 4 ct.

Für die Zusatzvergütung für die Biomethaneinspeisung wurde vereinbart:

  • 3 ct/kWh bis 700 Nm3/h,
  • 2 ct/kWh bis 1.000 Nm3/h,
  • 1 ct/kWh bis 1.400 Nm3/h.

Die Nutzung von Rinde und Waldrestholz wird ab 500 kW mit 2,5 ct/kWh in der Einsatz-stoffvergütungsklasse I vergütet. Das entspricht der geltenden Rechtslage. Kleinere Anlagen erhalten eine höhere Vergütung. Die Nutzung wird unbürokratischer geregelt und gleichwohl Nutzungskonkurrenzen zur stofflichen Nutzung verhindert.

Die Nutzung von Gülle wird bei Anlagen >500 KW statt mit 8 ct/KWh mit 6 ct/KWh vergütet.

Für Biogasanlagen ab 750 KW wird die Pflicht zur Nutzung der Marktprämie ab 2014 eingeführt. Die Ausgestaltung des Marktprämienmodells wird beim Element der Managementprämie modifiziert, und damit die Attraktivität für eine freiwillige Nutzung erhöht.

Die vorgeschriebene Wärmenutzung bei Biogasanlagen bleibt bei 60 %. 25 % Wärmenutzung für die Beheizung des Fermenters werden angerechnet. Die 60 %-Vorgabe gilt nicht für Anlagen die Biomethan einspeisen, Gülleanlagen (Hofanlagen bis 75 KW) oder Anlagen, die direkt vermarkten.
Stromerzeugung aus Abwärme wird als Wärmenutzung anerkannt.
Der Höchstanteil Mais wird mit 60 % festgelegt. Hiermit wird der Ausweitung des Maisanbaus entgegengewirkt und die Mobilisierung anderer Energiepflanzen unterstützt.

Die Listen für die Einsatzstoffe in den Einsatzstoffvergütungsklassen wurden gemeinsam mit den Landwirten der Koalition überarbeitet.

Bioabfallanlagen: Die zeitliche Begrenzung der Gewährung einer höheren Vergütung für Bestandsanlagen entfällt. Bestandsanlagen können damit eine höhere Vergütung erhalten. Statt 80 % Masseprozent Bioabfälle als Mindestanteil werden 90 % vorgegeben.

Holzpellets werden bei der Vergasung als Eingangsstoff zugelassen. Der Strom aus der Vergasung von Pellets wird immer je nach dem Einsatzstoff vergütet. Wenn der Einsatzstoff Anlage 1 ist nur Grundvergütung (z.B. Sägespäne), wenn der Einsatzstoff Anlage 2 ist Einsatzstoffvergütungsklasse I (z.B. Waldrestholz), wenn der Einsatzstoff Anlage 3 ist Einsatzstoffvergütungsklasse II (z.B. Stroh oder Landschaftspflegematerial).

Die Rohstoffklassen werden zur Gewährleitung von Technologieoffenheit auch für thermo-chemische Verfahren geöffnet.

Photovoltaik
Es bleibt bei der 3 %-Degression im „atmenden Deckel“ beim Zubau über dem Zielkorridor zusätzlich zu der jährlichen 9 %-Degression der Vergütung.
Aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes und Nutzungskonkurrenzen mit der Landwirtschaft erfolgt keine weitergehende Öffnung von Freiflächen für PV-Anlagen. Auf Konversionsstandorten, die rechtsverbindlich Naturschutzgebiet oder Nationalpark sind, erfolgt keine Vergütung.

Zur Sicherung der Netzstabilität werden PV-Anlagen bis 30 KW auf 70 % der maximalen Leistung am Netzanschlusspunkt reduziert oder müssen mit Regelungstechnik ausgerüstet werden. Damit werden selten auftretende Einspeisespitzen vermieden. Anlagen von 30 bis 100 KW sind mit Technik auszustatten, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ermöglicht. Anlagen über 100 KW müssen zusätzlich mit Technik ausgerüstet werden, mit der die jeweilige Einspeiseleistung abgerufen werden kann.

Bei der Regelung zum PV-Eigenverbrauch ist die geltende Regelung des EEG 2009 wieder eingeführt worden. Die Regelung wird für zwei Jahre befristet. Allerdings ist bereits mit dem Regierungsentwurf die Größenbegrenzung der Anlagen auf 100 KW abgesenkt worden.

Marktintegration der Erneuerbaren Energien
Bereits mit dem Regierungsentwurf erfolgt die Einführung einer optionalen Marktprämie. Mit diesem Instrument können Anlagenbetreiber aus der EEG-Vergütung zeitlich beschränkt und ihren Strom am Markt direkt vermarkten. Die Nutzung der Marktprämie wird ab 2014 für große Biogasanlagen (> 750 KW) vorgeschrieben.

Mit dem Gesetz wird eine optionale Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen eingeführt. Sie wird nur gezahlt, wenn der Strom direkt vermarktet wird und zusätzliche installierte Leistung für bedarfsgerechte Stromerzeugung bereitgestellt wird.

Beim so genannten Grünstromprivileg wird im Rahmen der Vorgabe zum Portfolioanteil von 50 % Erneuerbare Energien-Strom, künftig ein Anteil von mindestens 20 % fluktuierendem Strom (Wind oder Photovoltaik) gefordert. Der Anteil ist im Jahresdurchschnitt und in 8 von 12 Monaten des Jahres zu erbringen. Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass bestehende kleinräumige regionale Vermarktungen befristet fortgeführt werden können. Es bleibt bei der Deckelung der Befreiung von der EEG-Umlage bei 2 ct/KWh.

Industrieller Eigenverbrauch und Regelungen für energieintensive Unternehmen
Industrieller Eigenverbrauch: Alle bisher von der Regelung erfassten Fälle sind auch künftig von der EEG-Umlage durch die Übergangsregelung in § 66, Abs. 15 auch weiterhin befreit. Für neue Investitionen erfolgt eine klare Abgrenzung in § 37.

Energieintensive Unternehmen: Durch die Absenkung der Strombezugsgrenze von 10 GW auf 1 GW werden insbesondere mittelständische Unternehmen in die Regelung einbezogen. Im Vergleich zum EEG 2009 wurde die Schwelle für die Kategorisierung als energieintensives Unternehmen beim Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 15 % auf 14 % abgesenkt.

Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Lasten erfolgen Erleichterungen für selbstständige Unternehmensteile dadurch, dass kein vollständiger Jahresabschluss vorzulegen ist, sondern eine Gewinn- und Verlustrechnung. Auch hier ist eine Bestandschutzregelung für bereits anerkannte selbstständige Unternehmensteile eingeführt worden.


Was ist also erreicht?
Wir haben wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf des BMU durchgesetzt.

Wir korrigieren Fehlentwicklungen der bisherigen Förderung und beseitigen Überförderungen in einzelnen Bereichen, u.a. durch Entkopplung des Güllebonus von der NaWaRo-Vergütung.

Wir haben die Vergütung für kleine und mittlere Anlagen neu austariert.
Wir haben verhindert, dass große Anlagen eine zusätzliche Vergütung bekommen.

Wir haben die Vergütungsstruktur wesentlich vereinfacht.
Wir senken das Vergütungsniveau bei mittleren Anlagen um 10-15%.
Dies entlastet die Verbraucher!

Wir haben erneut verhindert, dass Freiflächenanlagen für Photovoltaik auf Ackerflächen gefördert werden. Wir brauchen die Fläche für die Produktion von Lebens- und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen!

Was ist erreicht? – Details
Aus klimapolitischen Gründen schaffen eine neue Anlagenkategorie für Hofanlagen bis 75 kW und 80 % Gülleeinsatz (massebezogen).

Durch die Veredelung der Gülle verringern wir die Methanemissionen deutlich; wichtige Nährstoffe verbleiben dadurch im Kreislauf.
Wir haben den Vertrauensschutz für Altanlagen gewährleistet.
Wir haben die Vergütung in Rohstoffklasse I für große Anlagen über 500 kW gegenüber dem Gesetzentwurf des BMU degressiv gestaltet.

Dies verringert die Flächenkonkurrenz und verringert die Kostenbelastung für die Verbraucher. Wir schaffen durch die Vergütung in Rohstoffklasse II einen deutlichen Anreiz für den Einsatz von Reststoffen in Biogasanlagen und erweitern die Liste der einzusetzenden Reststoffe.

Dies ein weiterer Beitrag zur Verringerung die Flächenkonkurrenz und zur Entlastung des Verbrauchers.
Wir sorgen für Technologieoffenheit!

Als klare Zeichen für die Zukunft erkennen wir die Stromerzeugung aus Abwärme (Organic Rancine Cycle, ORC) als Wärmenutzung an und öffnen die Rohstoffklassen für thermo-chemische Verfahren.
Wir haben stärkere Anforderungen an die Wärmenutzung definiert (KWK). Die Gärresttrocknung wurde auf unsere Initiative hin wieder in die Liste der Wärmenutzung aufgenommen.
Wir führen zum 01.01.2014 für große Anlagen (ab 750 kW) eine verpflichtende Marktprämie ein.

Dies zeigt deutlich den Weg in die Marktorientierung vor.
Die Begrenzung des Mais-/Getreideanteils konnte auf 60 Masse-% reduziert werden.

Dies ein weiterer Beitrag zur Verringerung die Flächenkonkurrenz und zur Entlastung des Verbrauchers.

Verordnungsermächtigungen für das BMU (z.B. Nachhaltigkeitsvorgaben) können nur mit Zustimmung des Bundestages in Kraft gesetzt werden.

Was ist noch nicht erreicht?
Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Wir setzen uns für eine Änderung der Regelungen zum  Netzausbaubeschleunigungsgesetz ein.

Wir fordern im Rahmen der Stromnetzentgelt-Verordnung bei der Entschädigung eine Gleichbehandlung von Kommunen und Landwirten.
Darüber hinaus wollen wir die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung für den Netzausbau für regenerative Energien aussetzen.

Ansonsten verringert sich die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Fläche weiter und die Flächenkonkurrenz nimmt zu.

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