Verbesserungen zur Finanzausstattung für die Kommunen

Im Rahmen der Korrektur der von Rot-Grün verfassungswidrig ausgestalteten Hartz IV-Regelsätze hat die Bundesarbeitsministerin im Februar 2011 einen Vorschlag von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble aufgegriffen. Per Protokollerklärung wurde im Vermittlungsverfahren vereinbart, dass der Bund die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) auf Dauer übernimmt. Unabhängig von anderen möglichen Änderungen bei der kommunalen Steuerfinanzierung wird die Entlastung der Kommunen bei den Sozialausgaben im Rahmen der noch ausstehenden abschließenden Sitzung der Gemeindefinanzkommission einvernehmlich beschlossen.

Die Kostenübernahme beginnt in 2012 zu 45%, setzt sich fort in 2013 zu 75% und erfolgt ab 2014 komplett zu 100%. Daraus ergibt sich eine Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland in Höhe von:

  • 1,2 Mrd. € für 2012,

  • 2,7 Mrd. € für 2013

  • 4,0 Mrd. € für 2014 und

  • 4,3 Mrd. € für 2015.

Insgesamt also bis 2015 in Höhe von 12,2 Milliarden Euro. Bis 2020 gerechnet, wird der Bund aus heutiger Sicht die kommunalen Kassen in Deutschland um rund 52 Milliarden Euro entlasten. Eine Kommunalentlastung in dieser Größenordnung ist in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig.
Nach diesem Dreistufenmodell wird der Kreis Warendorf bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung in Zukunft jährlich um zusätzlich 8,7 Millionen Euro vom Bund entlastet.

Zur Erinnerung: Die Altersgrundsicherung hatte Rot-Grün im Jahr 2003 eingeführt und auf die Kommunen übertragen, ohne für die notwendige Finanzierung zu sorgen. Dabei haben sich die Kosten dieser Grundsicherung seit ihrer Einführung verdreifacht und belaufen sich zur Zeit auf jährlich 3,9 Milliarden Euro, mit dynamisch steigender Tendenz infolge des demografischen Wandels.

Bereits in der letzten Legislaturperiode konnten CDU und CSU gegenüber dem damaligen Koalitionspartner SPD durchsetzen, dass die ursprüngliche Bundesbeteiligung in Höhe von 409 Millionen durch eine Prozentualisierung dynamisiert wurde (entsprach rd. 13%). Außerdem konnte erreicht werden, dass dieser Prozentsatz bis 2012 schrittweise auf 16 Prozentpunkte anstieg.

Mit der jetzt vereinbarten Aufhebung dieser Deckelung ist ein kommunalfeindlicher Akt der Schröder-Regierung durch die christlich-liberale Politik der Regierung Merkel endgültig beseitigt. Ab 2014 trägt allein der Bund die kompletten Kosten von dann deutlich über vier Milliarden Euro jährlich.


Bildungspaket (Hartz IV) / Beteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU)


Ergänzend zu den Hartz-IV-Regelleistungen bekommen Kinder und Jugendliche (auch von Familien, die Wohngeld beziehen) zudem ein Bildungspaket als Sachleistung.

Die Trägerschaft für das Bildungspaket liegt bei den Kommunen bzw. den kommunalen Trägern in den Jobcentern und nicht bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Länder können eine kommunale Aufgabenverantwortung für das Bildungspaket auch nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem Wohngeldgesetz und dem SGB XII ermöglichen. Wichtig ist, dass die Aufgabe als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises und nicht als Bundesauftragsverwaltung ausgestaltet ist. All dies bietet die beste Gewähr für schnelle, passgenaue und unkomplizierte Teilhabe der Hartz IV-Kinder an den Angeboten vor Ort.

Der Bund übernimmt für die Kommunen die vollen Kosten für das Bildungspaket von mindestens 1,6 Milliarden Euro jährlich für den Zeitraum 2011 bis 2013.

Dies wird gewährleistet durch die
  • dauerhafte Übernahme der Verwaltungskosten für das Bildungspaket,
  • volle Übernahme der Zweckausgaben für das Bildungspaket nach SGB II und Bundeskindergeldgesetz,
  • Einführung einer zeitnahen Revisionsklausel hinsichtlich der Zweckausgaben nach den Ist-Ausgaben und
  • Ermöglichung länderspezifischer Revisionsklauseln für das Bildungspaket.

Die Verteilung der Mittel für das Bildungspaket erfolgt auf Dauer nach länderbezogenen kommunalen Ausgaben. Jedes Land kann also einen Vollausgleich hinsichtlich der Zweckausgaben für jeden Träger herstellen.

Die Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt über den Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung, den sogenannten KdU (§ 46 Abs. 5 SGB II). Dieser Finanzierungsweg ist absolut verlässlich und verfassungskonform, d.h. eine erneute zeitraubende Verfassungsänderung ist nicht erforderlich.

Eine Anpassung der KdU-Bundesbeteiligung erfolgt nicht mehr anhand der Zahl der Bedarfsgemeinschaften. Vielmehr beteiligt sich der Bund von nun an mit einer festen Quote an den Ist-Kosten:

  • Die KdU-Bundesbeteiligung wird ausgehend von den vom Bundestag beschlossenen Werten für das Jahr 2011 zunächst um 5,9%-Punkte zum Ausgleich der Warmwasserbereitung, der Verwaltungskosten für das Bildungspaket, des auf drei Jahre befristeten Mittagessens für Hortkinder und der auf drei Jahre befristeten Schulsozialarbeiter erhöht (zusammen: Sockel).
  • Zusätzlich erfolgt eine Erhöhung für die Leistungsausgaben des Bildungspakets für die Jahre 2011 bis 2013 pauschal mit +5,4%-Punkten.
  • Eine Anpassung erfolgt zukünftig anhand der tatsächlichen Ausgaben für das Bildungspaket. Die Länder verzichten auf ihre Forderung einer Veränderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im laufenden Vermittlungsverfahren zum 7. SGB II-Änderungsgesetz.

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