Sendker informiert über weitere sozialpolitische Maßnahmen

Sozialschutz-Paket II

Der Deutsche Bundestag hat heute eine Reihe sozialpolitisch relevanter Maßnahmen beschlossen.
Im Einzelnen:
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um
mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des
Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab
dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit
Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
Die ursprünglichen Forderungen des Koalitionspartners waren hier viel
weitergehender: Ab dem 1. Tag der Kurzarbeit sollte ein Kurzarbeitergeld in
Höhe von 80 bzw. 87 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt
werden. Dies hätte massive Auswirkungen auf die bestehende Rücklage der
Bundesagentur für Arbeit gehabt. Der im Koalitionsausschuss vereinbarte
Kompromiss entschärft die kaum finanzierbaren Forderungen und stellt
insoweit ein Erfolg dar.
Zudem haben wir für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1.5. bis 31.12.2020 die
bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer
Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen
Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld im Regelkreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB III haben wir für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren
Anspruch zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 enden würde.
Der Beginn zum 1.5.2020 wurde gewählt, da eine Rückabwicklung von
möglichen Ansprüchen vor diesem Zeitpunkt administrativ nicht zu
bewerkstelligen ist.

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ArbGG/SGG)

Um die Folgen der Corona-Pandemie auf die Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit abzumildern, haben wir beschlossen, die
Nutzungsmöglichkeiten von Videokonferenzen in der mündlichen
Verhandlung auszubauen. Es wird vorübergehend die Möglichkeit geschaffen,
dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels
Videokonferenz beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn das persönliche
Erscheinen pandemiebedingt nicht zumutbar ist.
Mindestlohnkommission und Heimarbeitsausschüsse
Wir haben es nunmehr ermöglicht, dass Sitzungen der
Mindestlohnkommission und der Heimarbeitsausschüsse sowie
Verhandlungen im Rahmen von Verfahren zur
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen können künftig - in
begründeten Fällen - auch per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt
werden.
Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets
Mit den Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, des
Asylbewerberleistungsgesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes sowie des
Bundesversorgungsgesetzes stellen wir sicher, dass Schüler und Kinder, die
eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit
Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt
auch für Kinder im Kinderzuschlags- oder Wohngeldbezug und für
Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei
vergleichbaren Angeboten. Ist also ein gemeinschaftliches Essen
pandemiebedingt nicht möglich und wird dies durch andere Abgabewege (z.B.
Catering) ersetzt, werden nicht nur die Kosten des Mittagessens, sondern auch die damit verbundenen Lieferkosten übernommen.
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Wir haben das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ergänzt. Einerseits schließen
wir eine bestehende Finanzierungslücke und sichern so den Bestand der
Frühförderstellen, damit die Leistungen der Frühförderung auch nach der
Corona-Krise von den Hilfebedürftigen beansprucht werden können.
Andererseits richten wir den Ressourceneinsatz durch die jeweiligen
öffentlichen Stellen zielgerichteter aus und machen ihn steuerbar, indem wir
den Datenaustausch zwischen den sozialen Dienstleistern und den
Leistungsträgern, die als sog. „Bedarfsträger“ in Betracht kommen,
ermöglichen.
Darüber hinaus haben wir den Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz klarer formuliert und die Möglichkeit einer
Evaluierung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz nunmehr gesetzlich
geregelt.
Zudem haben wir sichergestellt, dass die sozialen Dienstleister infolge der
Anrechnung zugeflossener Versicherungsleistungen, u.a. aus
Betriebsschließungsversicherungen, auf gewährte Zuschüsse nach dem
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz nicht unangemessen benachteiligt werden.
Wir haben deshalb geregelt, dass die Versicherungsbeiträge für solche
Versicherungen für das laufende Jahr beim Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
anrechnungsfrei bleiben.
Rentenrechtliche Sonderregelungen
Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie
im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben wir ferner
sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn
bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste
später als üblich beginnen. Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch wird zudem die
Feststellungsfrist von drei Jahren für Dauerrenten um die Dauer der Krise
verlängert.

Nach oben