Verbot der Schwangerschaftsabbruchwerbung §219a StGB

Die Debatte rund um das Verbot der Schwangerschaftsabbruchwerbung ist ein Thema, das mich sehr beschäftigt. Das in §219a StGB verankerte Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche soll verhindern, den Schwangerschaftsabbruch als etwas Normales darzustellen, zu bagatellisieren und dient dazu den Schutz des ungeborenen Lebens möglichst stark im Gesetz zu verankern.

Als gläubiger Katholik steht für mich im Mittelpunkt einer jeden Überlegung stets der Schutz des ungeborenen Lebens. Das Regelkonzept der §§ 218 ff. StGB mit Fristenlösung und Beratungsregelung ist ein nur mühsam gefundener Kompromiss, der den Erfordernissen Rechnung trägt, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1993 aufgestellt hat. Darin wurde auch die Pflicht des Gesetzgebers betont, das ungeborene Leben zu schützen. Diese Pflicht spiegelt sich zum einen in der Beratungsverpflichtung und zum anderen in eben diesem in Rede stehenden Werbeverbot wieder. Die Beratung darf nicht durch gegenläufige Werbung konterkariert werden. Werbung für ein Geschäft zur Tötung ungeborenen Lebens lehne ich kategorisch ab. Daher ist es richtig und wichtig, das austarierte System der §§ 218 ff. StGB zu erhalten.

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